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dpa - Deutsche Presseagentur GmbH

Gericht: Bildaufnahme darf zum Angeklagten-Schutz beschränkt werden

Die Straßburger Richter wiesen damit Beschwerden des Axel Springer Verlags und des Senders RTL ab.

Straßburg (dpa) − Eine Einschränkung der Bildberichterstattung im Rahmen von Strafprozessen zum Schutz eines Angeklagten ist generell mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Das machte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer Entscheidung von Donnerstag deutlich. Die Straßburger Richter wiesen damit Beschwerden des Axel Springer Verlags und des Senders RTL ab.

 

In dem Fall ging es um einen Potsdamer Mordprozess von 2011. Der Vorsitzende Richter hatte damals Foto- und Videoaufnahmen nur unter der Voraussetzung zugelassen, dass das Gesicht des Angeklagten bei einer Veröffentlichung unkenntlich gemacht wird. Die beiden Medienunternehmen sahen dadurch ihre Pressefreiheit verletzt.

 

Der Gerichtshof stimmte dem nicht zu. Die Anordnung habe einen korrekten Ausgleich zwischen den Interessen der Medien und den Persönlichkeitsrechten des Angeklagten getroffen. Auf der einen Seite sei die Bildberichterstattung nicht komplett untersagt worden. Auf der anderen Seite sei der Angeklagte keine öffentliche Person gewesen und habe selbst nie die mediale Aufmerksamkeit gesucht.

 

In Deutschland hat der Vorsitzende Richter bei der Zulassung der Bildberichterstattung einen großen Spielraum. „Es liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, was Ansehen und Würde des Gerichts schaden oder den Ablauf der Verhandlung stören könnte“, sagt Medienrechtler Tobias Gostomzyk von der Technischen Universität Dortmund. „Er muss dabei aber den Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren beachten.»