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Landgericht Hamburg: „Berliner Zeitung“ verletzt mit Textübernahme von LTO Urheberrecht

Landgericht Hamburg: „Berliner Zeitung“ verletzt mit Textübernahme von LTO Urheberrecht Felix W. Zimmermann (Foto: J. Zimmermann/wolters kluwer)

Wörtlich übernommene Passagen, veränderte Satzstruktur, keine korrekte Quellenangabe: Das Landgericht Hamburg hat der „Berliner Zeitung“ die weitere Verbreitung eines Artikels untersagt, der einem LTO-Text zu ähnlich war. Die Zeitung kann noch Berufung einlegen.

Das Landgericht Hamburg hat laut einem Bericht von Legal Tribune Online (LTO) entschieden, dass ein Artikel der „Berliner Zeitung“ wesentliche kreative Elemente eines LTO-Textes übernommen und damit Urheberrechte verletzt habe. Das Gericht habe der „Berliner Zeitung“ per Unterlassungsverfügung die weitere Verbreitung des Artikels in seiner konkreten Fassung untersagt (Urt. v. 06.08.2026, Az. 310 O 136/26). Geklagt hatte LTO-Chefredakteur Felix W. Zimmermann, der am 14. April einen Artikel zu einem Gerichtsurteil des Landgerichts Berlin II veröffentlicht hatte; am selben Tag erschien auf der „Berliner Zeitung“ ein Artikel zum selben Thema, der sich nach Zimmermanns Auffassung eng an Gedankengang und Formulierungen seines Texts orientiert habe. Nach erfolgloser Abmahnung beantragte er eine einstweilige Verfügung.

 

Die „Berliner Zeitung“ habe im Prozess laut LTO argumentiert, es liege kein Urheberrechtsverstoß vor: Der Aufbau des Urteils sowie die zitierten Passagen gäben die Struktur für einen Artikel bereits vor, die Ähnlichkeiten seien auf Fachterminologie und Urteilsstruktur zurückzuführen. Dieser Argumentation sei das Gericht laut LTO-Bericht nicht gefolgt: Der LTO-Artikel genieße als Sprachwerk Urheberrechtsschutz und erschöpfe sich nicht in der Wiedergabe der Urteilsgründe, sondern stelle diese in eigenen Worten und mit eigenen Wertungen dar. Mehrere Passagen seien laut Gerichtsbegründung, wie LTO sie wiedergibt, „nahezu wortgleich“ übernommen worden, lediglich die Satzstruktur sei geändert worden.

 

Nach eigener Einschätzung von LTO handelt es sich um das erste Urteil zu Textübernahmen, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im sogenannten USM-Haller-II-Urteil seine Rechtsprechung geändert und statt eines Gesamteindrucksvergleichs auf die Wiedererkennbarkeit einzelner Elemente abgestellt habe – entsprechend einer vorherigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Offen geblieben sei laut LTO die Frage, ob bereits die Übernahme der reinen Gedankenführung, ohne wörtliche Übernahmen, eine Urheberrechtsverletzung darstellen würde. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, der Berliner Verlag kann noch Berufung einlegen.

 

Zimmermann äußerte sich zudem gegenüber der FAZ persönlich zu dem Fall: Bis auf Einleitung und Schluss habe er keine Passage im Artikel der Berliner Zeitung gefunden, die nicht wörtlich oder sinngemäß aus seinem eigenen Text stamme – sogar ein eigener Fehler sei kopiert worden, so seine Darstellung. Sein Appell an die Berufsehre des verantwortlichen Chefredakteurs sei erfolglos geblieben. Bemerkenswert findet Zimmermann zudem die Reaktion der Berliner Zeitung nach dem Urteil: Diese habe eine beanstandete Passage zwar gestrichen, bei anderen Stellen aber seinen Originalwortlaut eingesetzt – was seine Rechtsverletzung aus seiner Sicht eher verstärke als beende. Er habe sich deshalb erneut an das Gericht gewandt.

 

Die Geschäftsführung des hinter der „Berliner Zeitung“ stehenden Verlags wollte sich laut „FAZ“ auf Anfrage nicht zu den Vorwürfen äußern.

 

 

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