Recht
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Urteil zu Gewinnspielsatzung: mehrere Regelungen unwirksam

Nicht gedeckt sei es, die Zuschauer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen zu schützen und die Veranstalter auf einen Zeitraum von höchstens 30 Minuten für das Durchstellen eines Anrufers sowie auf eine Höchstdauer der Gewinnspielsendungen von drei Stunden festzulegen.

Berlin/München (ddp) - Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten zum Teil gekippt. In seinem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil erklärte das Gericht mehrere Regelungen für unwirksam. Der Gewinnspielsender 9Live hatte gegen die Satzung ein Normenkontrollverfahren gegen die zuständige Bayerische Landeszentrale für Neue Medien (BLM) angestrengt. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK), die unter anderem gegen 9Live Geldbußen verhängt hatte, und der Sender sehen sich derweil beide durch das Urteil bestätigt.

Der Gerichtshof gab dem Normenkontrollantrag nur teilweise statt. Nach seiner Auffassung kann sich die BLM für die Satzung grundsätzlich auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage berufen. Davon nicht gedeckt sei es jedoch, die Zuschauer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen zu schützen und die Veranstalter auf einen Zeitraum von höchstens 30 Minuten für das Durchstellen eines Anrufers sowie auf eine Höchstdauer der Gewinnspielsendungen von drei Stunden festzulegen.

Nicht beanstandet wurden dagegen die in der Gewinnspielsatzung enthaltenen Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, zur Transparenz der Spielgestaltung, zum Verbot der Irreführung und zu den Informationspflichten während des Spielverlaufs. Gegen das Urteil können beide Beteiligte Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen. Eine Entscheidung hierzu haben beide Seiten noch nicht getroffen.

Der ZAK-Vorsitzende Thomas Langheinrich sagte, die Richter hätten im Wesentlichen die Gewinnspielsatzung bestätigt und damit alle Vorgaben der Landesmedienanstalten zu Jugendschutz, Transparenz und Hinweispflichten. Damit habe die ZAK nach wie vor ein gutes Regelwerk an der Hand, um den Verbraucherschutz bei den Gewinnspielen sicherzustellen. "Das Urteil bedeutet, dass die unter anderem gegen 9Live verhängten Bußgelder grundsätzlich rechtens sind und entsprechende Bescheide demnächst verschickt werden können", sagte Langheinrich.

Die ZAK hatte Mitte Oktober Bußgelder in Höhe von insgesamt 95.000 Euro gegen 9Live verhängt, weil der Sender gegen Regelungen der Gewinnspielsatzung verstoßen hatte. Bereits im September waren Bußgelder gegen Sat.1 und Das Vierte ausgesprochen worden.

9Live sieht sich seinerseits durch die Entscheidung des Gerichts bestätigt, das "wesentliche Bestimmungen" der Satzung für rechtswidrig und damit unwirksam erklärt habe. Geschäftsführer Ralf Bartoleit sagte, der Gerichtshof habe bestätigt, "dass die Programmfreiheit der privaten Rundfunksender ein hohes Gut ist". Richtigerweise habe er nun den Medienanstalten, "die zum Teil einen Glaubenskrieg geführt zu haben scheinen, einen Riegel vorgeschoben". Gleichwohl bedeute die Entscheidung natürlich nicht, dass 9Live seinen sich seit Beginn selbst auferlegten Transparenzpflichten in Zukunft nicht mehr nachkomme, fügte er hinzu.

Für Gewinnspiele sowie Gewinnspielsendungen im deutschen Privatfernsehen gelten seit Ende Februar schärfere Regeln. Die neue Satzung soll den Angaben zufolge "mögliche Täuschungen bei Gewinnspielen ausschließen, die Transparenz der Spielabläufe erhöhen und damit den Verbraucherschutz stärken". Aufgrund der alten Gesetzeslage konnten zuvor keine Bußgelder verhängt werden. Bei Missachtung der Vorschriften drohen den Veranstaltern Bußgelder bis zu 500.000 Euro.

Die Satzung war von der Gesamtkonferenz der Landesmedienanstalten im November 2008 auf den Weg gebracht und von den Gremien der 14 deutschen Medienanstalten einzeln beschlossen worden.

(Az. 7 N 09.1377)