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Verwaltungsgericht: Presseauskünfte müssen weiterhin kostenlos erfolgen

Presseauskünfte müssen auch weiterhin kostenlos erteilt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem wichtigen Urteil nun entschieden. Von Bülend Ürük.

Berlin - „Bild kämpft für Sie!“ lautete eine ebenso einprägsame wie erfolgreiche Aktion des Motors des Axel-Springer-Konzerns. Was oft vergessen wird - heute kämpft die „Bild“-Zeitung immer öfter auch für den Journalismus. Von den erfolgreichen Gerichtsurteilen profitieren dann am Ende alle Journalisten. Erneut an vorderster Front: Hans-Wilhelm Saure.

Wer in einige Pressestellen bei Bundesbehörden den Namen Saure fallen lässt, erfährt viel über den Arbeitsethos von Saure. „Er lässt einfach nicht nach, will alles wissen“, sagt ein Ministerialer genervt, der ungenannt bleiben möchte. 

 

Hans-Wilhelm Saure, Chefreporter bei "Bild" im Ressort Investigative Recherche.

 

"Gegen Behördenwillkür müssen wir juristisch vorgehen“, hatte Hans-Wilhelm Saure, Chefreporter bei "Bild" im Ressort Investigative Recherche, schließlich bereits Ende 2013 in einem NEWSROOM-Interview erklärt.

Diesmal war es das Bundeskanzleramt persönlich, dem das Berliner Verwaltungsgericht schwarz auf weiß erklärt hat, wie wichtig das Recht auf Presseauskunft gewertet werden und dass diese Presseauskunft auch weiterhin kostenfrei erteilt werden muss.

Für „Bild“-Anwalt Dr. Christoph Partsch ist die Entscheidung eindeutig: "Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Versuch des Bundeskanzleramtes aus einer kostenfreien Presseanfrage ein kostenpflichtiges Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu machen einen Riegel vorgeschoben“, so Partsch zu NEWSROOM.

Was war genau passiert?

Bereits am 8. März 2013 fragte „Bild“-Chefreporter Saure per Fax beim Bundeskanzleramt nach, ob es zu bestimmten Personen der Zeitgeschichte bestimmte Akten im Archiv des Bundeskanzleramts gibt. Und falls ja, unter welcher Signatur.

Personen, die „Bild“ damals interessierten: u.a. Alois Brunner, Adolf Eichmann, Walter Rauff, Uwe Barschel.

Die Anfrage datiert wenige Tage nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgsgerichts in Leipzig vom 20. Februar 2013.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bekanntlich entschieden, dass die Pressegesetze der Länder auf Bundesbehörden nicht anwendbar seien, mangels einer bundesgesetzlichen Regelung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs dieser aber unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt werden kann.

Also berief sich Springers „Bild“ als Rechtsgrundlage der Anfrage auf das Grundgesetz und sicherheitshalber auch auf das Informationsfreiheitsgesetz.

Das Kanzleramt erteilte dann am 5. April 2013 Auskunft darüber, über welche der Personen Akten vorhanden seien und nannte ebenfalls die Signaturen. Das Kanzleramt wertete die Anfrage als IFG-Antrag und verlangte für die Auskunft 262,50 Euro.

Zur Verdeutlichung: Für 262,50 Euro bekam die „Bild“-Redaktion kein einziges Aktenblatt, sondern nur die Auskunft, dass die Akten vorhanden seien.

Dem Widerspruch der „Bild“ folgte das Kanzleramt und senkte die Gebühr daraufhin um 12,50 auf 250 Euro. Ein Entgegenkommen, das eigentlich kein echtes Entgegenkommen ist.

„Bild“ zog mit Anwalt Partsch daraufhin vor das Berliner Verwaltungsgericht - und war erfolgreich.

Das Gericht entschied, wenn der Umfang der Auskunft nach Ansicht der Behörde vom presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht gedeckt ist, muss sie den Antragsteller entweder darauf hinweisen, dass sie den Antrag nach (kostenpflichtigem) IFG beurteilt, oder den Antrag nach Presserecht teilweise abweisen.

Aktenzeichen: VG Berlin 2K195/13

Bülend Ürük