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Was tun, wenn die Akkreditierung verweigert wird?

Was tun, wenn die Akkreditierung verweigert wird? Stefanie Schork (Foto: Erik Weiss)

Was können Journalisten tun, wenn Veranstalter sie ablehnen? Wann lässt sich eine Entscheidung anfechten? Rechtsanwältin Stefanie Schork ordnet die Rechtslage ein. 3 Tipps.

Berlin – Eine verweigerte Presseakkreditierung wirft grundsätzliche Fragen zur Pressefreiheit auf. Kurz vor der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt wurde der freie Journalist Mohamed Amjahid nach eigenen Angaben von einer offiziellen Wahlveranstaltung ausgeschlossen. Der Landtag begründete die Ablehnung mit „sicherheitsrelevanten Bedenken“. Auf Nachfrage erhielt Amjahid zunächst keine konkreten Angaben dazu.


Welche Regeln für solche Fälle gelten, erklärt Stefanie Schork im „medium magazin“. Die Rechtsanwältin ist Gründungspartnerin der Berliner Kanzlei Eisenberg König Schork Kempgens (EKSK), die auf Straf-, Presse- und Medienrecht spezialisiert ist. Sie berät unter anderem Verlage, vertritt aber auch Quellen und Betroffene von Berichterstattung.

 

Grundsätzlich dürfen öffentliche und private Veranstalter den Zugang zu Veranstaltungen an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, etwa an eine vorherige Akkreditierung oder eine Überprüfung der Personalien. Bei Veranstaltungen mit erhöhten Sicherheitsrisiken können auch weitergehende Sicherheitsprüfungen zulässig sein.

 

Grenzen setzt dabei die Pressefreiheit. Nach Schorks Einschätzung müssen Akkreditierungsentscheidungen sachgerecht und ohne Willkür getroffen werden. Sicherheitsprüfungen müssen der Gefahrenvorsorge und dem Schutz gewichtiger Rechtsgüter dienen. Außerdem muss die Entscheidung verhältnismäßig sein.

 

Der pauschale Hinweis auf „sicherheitsrelevante Bedenken“ reicht bei einer öffentlichen Stelle grundsätzlich nicht aus. Sie muss nachvollziehbar darlegen können, auf welchen konkreten Tatsachen die Bedenken beruhen und welches Risiko besteht. Betroffene Journalist:innen können eine begründete Entscheidung verlangen.

 

Ob die Ablehnung im Fall Amjahid rechtmäßig war, könne sie ohne Kenntnis der konkreten Umstände nicht beurteilen, sagt Schork. Sie sehe jedoch Fragen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit. Zu prüfen sei etwa, ob zusätzliche Kontrollen statt eines vollständigen Ausschlusses möglich gewesen wären.

 

Wer kurzfristig abgelehnt wird, kann sich gegen die Entscheidung wehren. Bei einem Land oder einer Behörde kann beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden. In dringenden Fällen können Gerichte sehr schnell entscheiden.

 

Bei privaten Veranstaltern ist der Spielraum größer. Hier gelten vor allem Vereinbarungen, Akkreditierungsbedingungen und das Hausrecht. Auch sie dürfen Journalisten jedoch nicht völlig willkürlich ausschließen.

 

Grundsätzlich dürfen Akkreditierungen nicht dazu eingesetzt werden, kritische oder unbequeme Berichterstattung zu erschweren. Wie häufig solche Fälle vorkommen, kann Schork allerdings nicht empirisch beziffern. Gerichtliche Entscheidungen dazu sind selten – auch weil Verfahren Zeit, Geld und Nerven kosten.

 

Das ABC der Presseakkreditierung: Drei Tipps für Journalistinnen und Journalisten
A – Antrag frühzeitig und vollständig stellen: Akkreditierungsfristen von Veranstaltern und Behörden sollten ernst genommen werden. Presseausweis, Redaktionsauftrag und gegebenenfalls Angaben zum geplanten Thema sollten rechtzeitig und vollständig eingereicht werden. Persönliche Daten sollten Journalist:innen dennoch nur dort angeben, wo sie tatsächlich erforderlich sind. Bei sicherheitsrelevanten Zugängen zu Parlamenten oder Ministerien können weitergehende Angaben verlangt werden – diese sollten wahrheitsgemäß gemacht werden. Bei Gerichtsverfahren ist zudem häufig die Zahl der Presseplätze begrenzt.


B – Bedingungen beachten: Akkreditierungen können mit Auflagen verbunden sein, etwa Foto- oder Filmverboten, eingeschränkter Bewegungsfreiheit oder Sperrfristen. Auch Autorisierungsabsprachen können Teil einer Vereinbarung sein. Journalist:innen sollten die Bedingungen deshalb vorab genau prüfen. Wer gegen eine vereinbarte Sperrfrist verstößt, muss damit rechnen, künftig von vergleichbaren Angeboten ausgeschlossen zu werden.

 

C – Ablehnung checken: Wird eine Akkreditierung verweigert, sollten Journalisten nach dem konkreten Grund fragen. Besonders öffentliche Stellen müssen sachlich und ohne Willkür entscheiden. Eine pauschale Begründung wie „sicherheitsrelevante Bedenken“ reicht grundsätzlich nicht aus. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit, kann bei öffentlichen Stellen ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht infrage kommen. Auch Journalist:innenverbände können beraten und Unterstützung bieten.

 

Zum ganzen Artikel von Olivia Samnick

 

 

 

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