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Als Werbeträger missbraucht - BGH gibt Günther Jauch recht

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs dürfen Aufnahmen von Prominenten nur dann ohne deren Einwilligung abgedruckt werden, wenn damit ein gewisser Informationswert für die Leser verbunden ist. Im konkreten Fall wurde das Bild des beliebten TV- Moderators auf dem Titelblatt eines Rätselsonderhefts der Zeitschrift "Superillu" veröffentlicht, versehen mit einer knappen Unterzeile. Ein journalistischer Beitrag im Innenteil fehlte.

Karlsruhe (dpa) - Günther Jauch hat sich mit einer Klage gegen ein nicht genehmigtes Werbefoto in einer Rätselzeitschrift durchgesetzt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch dürfen Aufnahmen von Prominenten nur dann ohne deren Einwilligung abgedruckt werden, wenn damit ein gewisser Informationswert für die Leser verbunden ist. Im konkreten Fall wurde das Bild des beliebten TV- Moderators auf dem Titelblatt eines Rätselsonderhefts der Zeitschrift "Superillu" veröffentlicht, versehen mit einer knappen Unterzeile. Ein journalistischer Beitrag im Innenteil fehlte.

Laut BGH beschränkte sich der Informationsgehalt des Textes darauf, einen Anlass zum Abdruck des Fotos zu schaffen. Damit sei der Werbe- und Imagewert des Fernsehstars für das Rätselheft ausgenutzt und sein Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, muss nun das Oberlandesgericht Hamburg entscheiden, an das der Fall zurückverwiesen wurde. Jauch fordert 100 000 Euro Lizenzgebühr. (Az: I ZR 8/07 vom 11. März 2009)

"Günther Jauch zeigt mit 'Wer wird Millionär', wie spannend Quiz sein kann", lautete der Text unter dem relativ großen Foto des Moderators. "Ich kann mir keinen deutlicheren Fall von Zwangskommerzialisierung vorstellen", hatte Jauchs Anwältin Cornelie von Gierke in der Verhandlung am Mittwoch argumentiert. Wenn bereits dieser kurze Satz als redaktioneller Inhalt angesehen würde, hätten es die Blätter in der Hand, Prominentenfotos auch ohne Zahlung einer Lizenzgebühr zu Werbezwecken zu nutzen, betonte der BGH- Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm.

Zwar hat der BGH-Wettbewerbssenat in der Vergangenheit mehrfach erlaubt, dass mit Prominenten auch ohne deren Einwilligung geworben wird - allerdings nur, wenn dabei aktuelle Ereignisse von öffentlichem Interesse thematisiert werden. Zulässig war 2008 etwa eine "Lucky Strike"-Werbung unter Anspielung auf Handgreiflichkeiten des Prinzen Ernst August von Hannover; über einer eingedrückten Zigarettenschachtel stand: "War das Ernst? Oder August?" Auch Oskar Lafontaine scheiterte 2006 mit einer Klage gegen eine Anzeige des Autovermieters Sixt, die auf seinen Rücktritt als Bundesfinanzminister anspielte.

Der Fall Jauch ist nach den Worten Bornkamms damit aber nicht zu vergleichen. "Das ist hier etwas anderes." Schon deshalb, weil Lafontaine und Ernst August von Hannover lediglich ironisch und nicht etwa mit einer positiven Werbeaussage für das Produkt präsentiert worden seien.