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Newsroom – Georg Taitl

Deutscher Presserat spricht 15 Rügen aus

Kritisiert wurden unter anderem ein „Stern“-Cover, heimliche Recherche, Schleichwerbung und Verstöße gegen den Persönlichkeitsschutz. Welches Medium am häufigsten betroffen ist.

Berlin – Der Deutsche Presserat hat bei seinen Sitzungen im September 149 Beschwerden behandelt und 15 Rügen ausgesprochen. 13 der Rügen sind öffentlich, zwei nicht öffentlich. Hinzu kamen 28 Missbilligungen und 35 Hinweise. Fünf Beschwerden wurden als begründet bewertet, blieben aber ohne Maßnahme. 56 Beschwerden wurden als unbegründet eingestuft.


Eine Rüge erhielt der „Stern“ wegen eines Covers mit der Überschrift „Die AfD-Besieger“. Auf dem Titel waren fünf Politiker abgebildet, die nach Darstellung des Magazins gegen Rechtsextreme gewonnen hatten. Einer der Politiker, der Bürgermeister von Gartz in Brandenburg, hatte bei der Kommunalwahl 2024 gegen eine Kandidatin der Linken gewonnen. Einen AfD-Kandidaten gab es dort nicht. Auch die Titelgeschichte bezeichnete die Politiker als „AfD-Besieger“. Der Presserat sah darin eine irreführende Darstellung und einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex.


Eine weitere Rüge ging an die N„eue Osnabrücker Zeitung“. Sie hatte über eine Behandlung durch die „Beauty-Docs“ aus der Reality-Serie „Dr. Rick & Dr. Nick“ berichtet. Nach Auffassung des Presserats wurde die Behandlung zu positiv und ohne ausreichende Einordnung dargestellt. Risiken und Nebenwirkungen seien nicht genannt worden. Zudem habe der Beitrag nicht darauf hingewiesen, dass die beiden Personen keine Fachärzte seien und einer von ihnen keinen Doktortitel führen dürfe. Der Presserat sah neben einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht einen werblichen Effekt und Schleichwerbung.


Wegen einer heimlichen Tonaufnahme wurde JungeFreiheit.de gerügt. Die Redaktion hatte ein Telefonat mit einem Mitarbeiter der „Aussteigerhilfe Rechts“ aufgezeichnet und anschließend als Video veröffentlicht. Der Presserat wertete dies als unlautere Recherchemethode. Das nicht öffentlich gesprochene Wort genieße besonderen Schutz. Die Recherche hätte nach Ansicht des Ausschusses auch mit einem weniger einschneidenden Mittel dokumentiert werden können. Zusätzlich sah er eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes.


Mehrere Rügen betreffen BILD.de. Im Zusammenhang mit dem Sicherungsverfahren gegen den Beschuldigten des Messerangriffs von Aschaffenburg wurden Bilder des Beschuldigten unverpixelt veröffentlicht. Der Presserat sah darin trotz der Schwere der Tat einen Verstoß gegen den Persönlichkeitsschutz, da es eindeutige Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit gegeben habe. Zudem veröffentlichte BILD.de erneut ohne Zustimmung der Angehörigen ein Foto des minderjährigen Opfers. Nach Angaben des Presserats handelt es sich um die dritte Rüge gegen BILD-Medien wegen der wiederholten Abbildung des zweijährigen Jungen.


Auch ein jugendlicher Tatverdächtiger wurde nach Auffassung des Presserats durch einen Beitrag auf dem YouTube-Kanal von BILD.de identifizierbar. Der Bericht über einen Terrorismus-Prozess nannte Alter, Vornamen und abgekürzten Nachnamen des Angeklagten und zeigte ein älteres Foto. Der Presserat verwies auf das jugendliche Alter des Betroffenen und das frühe Stadium des Verfahrens. Die schutzwürdigen Interessen hätten deshalb gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwogen.


Eine Rüge wegen Schleichwerbung erhielt das Magazin „Emotion“ für ein Interview mit Helene Fischer. Neben dem Gespräch wurden großformatige Fotos veröffentlicht, die im Auftrag eines Modeunternehmens entstanden waren, für das Fischer als Markenbotschafterin tätig ist. Auch diese Tätigkeit wurde im Interview thematisiert. Der Presserat sah in der Verbindung von Bildern, Text und werblicher Sprache einen schweren Verstoß gegen die Trennung von Werbung und Redaktion.


Weitere Rügen betrafen die identifizierende Berichterstattung über Opfer und Betroffene. BILD.de veröffentlichte den vollständigen Namen einer bei der Brandkatastrophe von Crans-Montana getöteten Kellnerin. Ebenfalls gerügt wurde ein Beitrag über einen Bürgergeldempfänger, in dem unter anderem Vorname, abgekürzter Nachname, Alter, Aufenthaltsort und beruflicher Hintergrund genannt wurden. Auch ein Foto war nur unzureichend unkenntlich gemacht worden. Der Presserat sah zwar ein öffentliches Interesse an dem zugrunde liegenden Gerichtsverfahren, nicht aber an der Identität des Betroffenen.


In einem weiteren Fall zeigte BILD.de das Gesicht einer Person unverpixelt, die wegen einer Stellenausschreibung auf Schadenersatz geklagt hatte. Der Presserat erkannte ein öffentliches Interesse an dem Rechtsstreit, sah aber keinen ausreichenden Grund für die identifizierende Bildberichterstattung.

 

Die „Badische Zeitung“ wurde wegen eines veränderten Expertenzitats gerügt. In einem Bericht über eine Gemeinderatssitzung hatte die Zeitung einem Energie-Experten Wörter zugeschrieben, die dieser nach Feststellung des Presserats nicht gesagt hatte. Dies wurde als schwerer Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht bewertet.


Auch der Schutz des privaten Aufenthaltsortes war Gegenstand einer Rüge. BILD.de zeigte unter der Überschrift „Mutter (41) ersticht ihre Tochter (4)“ ein Foto des Mehrfamilienhauses, in dem sich die Tat ereignet hatte. Nach Einschätzung des Presserats war der Wohnort durch Merkmale des Gebäudes, ein auffälliges Nachbargebäude und die Angabe des Stadtteils identifizierbar.


Die „Ludwigsburger Kreiszeitung“ wurde wegen eines Berichts über den Missbrauch einer 13-Jährigen gerügt. Der Beitrag enthielt nach Auffassung des Presserats zahlreiche Angaben zur familiären Situation und zum schulischen Werdegang des Opfers, die eine Identifizierung im sozialen Umfeld ermöglichten.

 

Eine Rüge erhielt zudem das „Coburger Tagblatt“. Ein Journalist hatte über kommunalpolitische Themen eines Nachbarortes berichtet, obwohl er Vorsitzender eines Partei-Ortsvereins und stellvertretender Bürgermeister war. Die Zeitung informierte die Leser nicht über diesen Interessenkonflikt. Der Presserat sah darin einen Verstoß gegen die Trennung von Tätigkeiten.


Die S„ächsische Zeitung“ und saechsische.de wurden wegen zweier Grafiken zum Verfassungsschutzbericht Sachsen 2025 gerügt. Die Balkendiagramme zur Entwicklung von Rechts- und Linksextremismus stellten die Balken nahezu gleich groß dar, obwohl die Zahl der Rechtsextremisten deutlich höher lag. Nach Auffassung des Presserats konnte dadurch der Eindruck entstehen, beide Gruppen lägen zahlenmäßig auf einem ähnlichen Niveau. Dies verstoße gegen die Sorgfaltspflicht und die Vorgaben für grafische Darstellungen.


Schließlich wurde die „Deutsche Handwerkszeitung“ wegen eines Beitrags über eine namentlich genannte Vermögensverwaltung gerügt. Der Artikel stellte die Investitionsmöglichkeiten in werblicher Sprache ausführlich dar, ohne Angebote von Konkurrenten einzubeziehen. Ein Alleinstellungsmerkmal, das die Hervorhebung gerechtfertigt hätte, war nach Ansicht des Presserats nicht erkennbar. Die Grenze zur Schleichwerbung sei damit überschritten worden.

 

 

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