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Erfolg für Journalist gegen Stadt Hannover

Erfolg für Journalist gegen Stadt Hannover Stefan Schostok: Pressefreiheit oder Unschuldsvermutung? Foto: LHH

Die Stadt Hannover darf einen Journalisten der „Hannoverschen Allgemeinen Zeitung“ nicht verdächtigen, sich illegal Zugang zu Akten in einem Ermittlungsverfahren verschafft zu haben.

Hannover (dpa) − Die Stadt Hannover darf einen Journalisten der „Hannoverschen Allgemeinen Zeitung“ nicht verdächtigen, sich illegal Zugang zu Akten in einem Ermittlungsverfahren verschafft zu haben. Dieser in Pressemitteilungen geäußerte Vorwurf gegen die Zeitung sei sachlich weder begründbar noch verhältnismäßig und dürfe nicht wiederholt werden, teilte das Verwaltungsgericht Hannover am Montag mit. Die einstweilige Anordnung ist noch nicht rechtskräftig; die Stadt kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen (AZ.: 6 B 5193/18).

Hintergrund ist die „Rathausaffäre“ der Landeshauptstadt, bei der es um möglicherweise unzulässige Gehaltszuschüsse für Spitzenbeamte geht. Unter anderem ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen Oberbürgermeister Stefan Schostok (SPD) wegen des Verdachts der Untreue.

Der Redakteur hatte Schostok mit geheimen Details aus den Ermittlungen konfrontiert und um eine Stellungnahme gebeten. Auf die Anfrage reagierte der Oberbürgermeister nicht, sondern verschickte eine Pressemitteilung, in der es hieß: „Es besteht der Verdacht, dass unter dem Deckmantel der Pressefreiheit mit aus dem Zusammenhang gerissenen angeblichen Enthüllungen gezielt die Unschuldsvermutung unterlaufen werden soll.“

Nach einer Berichterstattung der HAZ wiederholte die Stadt in einer weiteren Pressemitteilung diesen Vorwurf. Daraufhin rief der Zeitungsverlag Madsack das Verwaltungsgericht mit einem Antrag auf Unterlassung an.

Der Oberbürgermeister habe zwar das Recht, auf Vorwürfe zu reagieren, urteilten die Richter. „Allerdings steht der Landeshauptstadt nicht das Recht zu, auf einen als unsachlich empfundenen Angriff ihrerseits unsachlich zu reagieren“, urteilten die Richter.