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Newsroom – Georg Taitl

Nius-Werbung muss bleiben: BVG scheitert auch vor dem OVG

Auch Äußerungen von Nius-Chefredakteur Julian Reichelt dürfen von der BVG nicht als „offensichtlich rechtswidrig“ bezeichnet werden. Was zu der Entscheidung führte.

Berlin – Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat die Beschwerde der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen. „Nius“ hat damit weiterhin Anspruch auf Zugang zu den Werbeflächen der BVG. Der Beschluss erging am 21. September 2026 (Az. OVG 1 S 63/26).

 

„Nius“ hatte im April 2026 beim Werbeflächenvermarkter der BVG Außenwerbung an einem Doppeldeckerbus sowie 250 Plakate für Innenräume von U-Bahnen gebucht. Die BVG prüfte die Werbung inhaltlich und gab sie frei. Nach dem Start der Kampagne kam es zu einer öffentlichen Debatte und Aufrufen in sozialen Medien, Einrichtungen der BVG zu beschädigen und den Betriebsablauf zu stören. Ein mit „Nius“-Werbung versehener Bus wurde zudem über mehrere Stunden von einem Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgt.

 

Anfang Juni wies die BVG ihre Werbevermarkterin nach einem Post von Nius-Chefredakteur Julian Reichelt auf der Plattform X an, die Kampagne zu beenden. Dagegen ging „Nius“ im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die BVG daraufhin vorläufig, ihre Weisung zurückzunehmen.

 

Das OVG bestätigte diese Entscheidung. Nachdem die BVG die Werbung geprüft und freigegeben habe, bestehe ein Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu ihren Werbeflächen. Das Verwaltungsgericht hatte diesen Anspruch auf die Meinungs- und Pressefreiheit sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt.

 

Auch mögliche Sicherheitsprobleme rechtfertigen nach Auffassung des OVG keinen Ausschluss. Der Umstand, dass Dritte wegen der Werbekampagne Gewalt gegen Einrichtungen der BVG ausüben oder den Betriebsablauf stören könnten, reiche dafür nicht aus. Sicherheitsbedenken könnten den Anspruch nur dann entfallen lassen, wenn sich die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten lasse. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Das OVG verwies zugleich darauf, dass die BVG die Polizei nicht eingeschaltet habe.

 

Das Gericht befasste sich zudem mit Äußerungen Reichelts zur Zweigeschlechtlichkeit und einer dazugehörigen Fotomontage. Die BVG hatte die Äußerungen als „offensichtlich rechtswidrig“ bezeichnet. Nach der Gerichtsentscheidung darf sie diese Formulierung nicht verwenden. Die Fotomontage war nach den vorliegenden Informationen nicht Bestandteil des Werbevertrags und wurde nicht auf BVG-Fahrzeugen gezeigt.

 

 

 

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