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Rechtstipp: Die DSGVO kann Medien retten

Rechtstipp: Die DSGVO kann Medien retten Gero Himmelsbach ist Rechtsanwalt und Honorarprofessor für Medienrecht.

Darf man ein Video von einer Vernehmung über Youtube verbreiten? Ein Urteil des EuGH sollte auch deutschen Richtern zu denken geben.

Frankfurt – Der EuGH beurteilte einen Vorfall aus dem Jahr 2013. Damals filmte der Lette Sergejs Buivids, wie er auf einer Dienststelle der lettischen Polizei in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wurde. 

 

Das Video lud er auf Youtube hoch und handelte sich damit Ärger mit den lettischen Datenschutzbehörden ein. Diese sah in dem Youtube-Video einen Verstoß gegen das lettische Datenschutzgesetz und verpflichtete Sergejs Buivids, das Video wieder zu löschen. Damit war der lettische Bürger nicht einverstanden. Er klagte gegen den Bescheid.

 

Wird ein Video zu „journalistischen Zwecken“ online gestellt, finden die datenschutzrechtlichen Regelungen vielfach keine Anwendung. Sergejs Buivids ist aber kein Journalist. Und trotzdem meint der EuGH, dass die Verbreitung über Youtube eine „journalistische Tätigkeit“ sei.

 

Für die Praxis bedeutet das: Auch die DSGVO enthält Ausnahmeregelungen, wenn es um eine Datenvereinbarung zu journalistischen Zwecken geht. In Deutschland gibt es ganz unterschiedliche Auffassungen dazu, ob bei Aufnahmen von Personen für Journalisten wie bisher ausschließlich das im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelte Recht am eigenen Bild gilt. So sehen es bislang die Kölner Gerichte. 

 

Die DSGVO kommt demnach nicht zum Zuge. Das könnte sich nach der jüngsten EuGH-Entscheidung ändern. Zwar hat es der europäische DSGVO-Gesetzgeber dem nationalen Gesetzgeber überlassen, Ausnahmebestimmungen bei einer Verarbeitung zu journalistischen Zwecken in die nationalen Gesetze aufzunehmen. Entsprechend gibt es Ausnahmebestimmungen zum Beispiel im Rundfunkstaatsvertrag, im Bundesdatenschutzgesetz, in den Landesdatenschutzgesetzen oder auch in den Landes-, Presse- und Mediengesetzen. Allerdings stellen diese Ausnahmeregelungen häufig auf eine redaktionelle Tätigkeit ab und fassen damit die „journalistischen Zwecke“ deutlich enger als der EuGH in seinem Urteil vom Februar. 

 

Deutsche Gesetze können das europäische Recht nicht aushebeln. Gelten nun also bei Foto- und Filmaufnahmen zu „journalistischen Zwecken“ die deutschen „Medienprivilegien“ und damit das deutsche KUG – oder verdrängt die DSGVO das deutsche Recht?

 

Das könnte unmittelbar Einfluss auf die Kölner Rechtsprechung haben, die keineswegs immer medienfreundlich ist, schreibt Medienrecht-Spezialist Gero Himmelsbach im neuen „medium magazin“. Dort erklärt er auch wie die diesbezügliche Rechtssprechung in Zukunft aussehen könnte.