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Günther Jauch gegen Burda-Blatt "Viel Spaß" vor BGH: Darf Name von Adoptivtochter genannt werden?

Durfte die Burda-Zeitschrift "Viel Spaß" nähere Angaben zu einer Adoptivtochter Günther Jauchs machen? Der Bundesgerichtshof (BGH) muss klären, ob ein Artikel das Persönlichkeitsrecht des Mädchens verletzt.

Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft seit Dienstag (Aktenzeichen BGH: VI ZR 304/12) die Klage von einer Adoptivtochter des Fernsehmoderators Günther Jauch gegen den Pressebericht.

Das Mädchen wehrt sich gegen einen Zeitschriftenartikel, der sie namentlich und mit Altersangabe als Adoptivtochter Jauchs bezeichnet. Der BGH will sein Urteil am 5. November verkünden.

 

Günther Jauch moderiert immer sonntags die nach ihm benannte politische Talkshow in der ARD. Jetzt muss das BGH beurteilen, ob die Burda-Zeitschrift "Viel Spaß" den Namen seiner Adoptivtochter nennen durfte. Foto: ARD/Marco Grob

 

Die zum Burda-Konzern gehörende Zeitschrift "Viel Spaß" hatte über die Ehe des Moderators spekuliert. In dem Artikel wurden unter anderem die beiden leiblichen sowie die zwei adoptierten Kinder des Paares namentlich und mit Altersangabe erwähnt.

Eines der angenommenen Mädchen klagte, weil sie in dem Pressebericht ihr Persönlichkeitsrecht verletzt sah.

In den Vorinstanzen hatte sie Erfolg: Das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg untersagten der Zeitschrift, die Klägerin als Kind Jauchs zu bezeichnen.

Der BGH deutete Bedenken gegen diese Rechtsauffassung an: Generellen Verboten wie diesen sei der Senat bisher mit großer Zurückhaltung begegnet, sagte der Vorsitzende Richter Gregor Galke in der mündlichen BGH-Verhandlung am Dienstag.

Außerdem sei die Vaterschaft des Moderators allgemein bekannt.

Die Angaben in dem Artikel ermöglichten eine Identifizierung der Klägerin, sagte deren Anwältin Cornelie von Gierke. Denn es würden auch neue Fakten aus der Privatsphäre genannt.

Günther Jauch habe die Adoptionen selbst öffentlich bekanntgemacht, hielt der Anwalt der Zeitschrift, Thomas von Plehwe, dagegen. Gegen frühere Berichte, in denen die Kinder auch mit Namen erwähnt worden seien, sei juristisch nicht vorgegangen worden.

Das Gericht muss nun klären, wie weit das Persönlichkeitsrecht des Kindes hier geht und gegebenenfalls, ob es gegenüber dem Recht der Medien auf freie Berichterstattung überwiegt.