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Verwaltungsgerichtshof: Kampfsport-Verbot im TV ist rechtswidrig

Der VGH wandte sich damit gegen eine entsprechende Entscheidung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM).

München (dpa) − Nach Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) war es rechtswidrig, die Ausstrahlung mehrerer Kampfsportsendungen im Fernsehen nicht zuzulassen. Der VGH wandte sich damit gegen eine entsprechende Entscheidung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM). Mit seinem Urteil vom 20. September bestätigte er im Ergebnis das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2014 dazu. Die schriftliche Begründung wurde am Donnerstag veröffentlicht.

Nach Ansicht des VGH fehlt es an der gesetzlichen Ermächtigung der BLM, aus inhaltlichen Gründen unmittelbar selbst gegen Formate einer von ihr zuvor genehmigten Fernsehsendung vorzugehen und zum Beispiel eine Programmänderung zu verlangen. Der BLM-Medienrat hatte die Heftigkeit von Gewaltszenen der betreffenden Sendungen beanstandet: Kampfsportformate, darunter „The Ultimate Fighter“, widersprächen dem Leitbild des öffentlich verantworteten Rundfunks. Dabei berief sich die BLM auf die bayerische Landesverfassung.

Bereits 2010 hatte die BLM den Sender Sport1 aufgefordert, einzelne lizenzierte Formate der UFC-Wettkämpfe aufgrund des hohen Gewaltpotentials aus dem Programm zu nehmen.

Der Sender aktzeptierte dies. Dagegen ging eine Tochtergesellschaft des in den USA ansässigen, auf Mixed Martial Arts spezialisierten Unternehmens Zuffa, gerichtlich gegen das Verbot vor. Das Verwaltungsgericht München hatte der Klage der Zuffa, die die Wettkämpfe veranstaltet, medial aufbereitet und vermarktet, in erster Instanz stattgegeben. Die BLM legte dagegen Berufung ein.