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BGH erlaubt Journalisten das Veröffentlichen von Militärberichten

Die Bundesregierung kann die Veröffentlichung von Lageberichten zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr nicht durch Verweis auf verletzte Urheberrechte unterbinden.

Karlsruhe (dpa) − Die Bundesregierung kann die Veröffentlichung von Lageberichten zu umstrittenen Auslandseinsätzen der Bundeswehr nicht durch Verweis auf verletzte Urheberrechte unterbinden. Die Meinungs- und Pressefreiheit habe hier Vorrang, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. (Az. I ZR 139/15)

 

Die wöchentlichen UdP-Berichte zur „Unterrichtung des Parlaments“ sind als Verschlusssachen der niedrigsten Geheimhaltungsstufe eingestuft. Reporter der Funke Mediengruppe waren an etliche solcher Berichte gelangt und hatten sie Ende 2012 als „Afghanistan-Papiere“ ins Netz gestellt. Dagegen ging die Regierung zunächst erfolgreich vor. In letzter Instanz wies der BGH aber nun die Klage ab.

 

Die obersten Zivilrichter ließen offen, ob die Berichte überhaupt urheberrechtlich geschützt sind. Sie halten die Veröffentlichung als Teil der aktuellen Berichterstattung für gerechtfertigt. Dabei habe auch eine journalistische Auseinandersetzung mit den Inhalten stattgefunden. So seien die Berichte auf dem Online-Portal der „Westdeutschen Allgemeinen Zeitung“ (WAZ) in systematisierter Form präsentiert worden, mit Einleitung und weiterführenden Links.

 

Hintergrund sei der jahrelange Streit gewesen, ob der Einsatz eine Friedensmission sei oder es in Wahrheit um die Beteiligung an einem Krieg gehe. „Es handelt sich hier um eine Frage von großem öffentlichen Interesse“, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch.

 

Der Senat stellte außerdem klar, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht grundsätzlich nicht das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen schützt, „deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Klägerin haben könnte“. Dafür gebe es andere Vorschriften.

 

Der Fall hatte auch schon den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg beschäftigt. Auf dessen Vorab-Entscheidung beruht nun das Urteil.