Vermischtes
Newsroom – Björn Czieslik

BGH: Wann die Meinungsfreiheit greift

Und warum die „taz“ eine Unterlassungserklärung abgeben musste.

Karlsruhe – Medien können sich nur dann auf das Recht auf freie Meinungsäußerung berufen, wenn eine Meinung absichtlich geäußert wurde, entscheidet der Bundesgerichtshof. Der Schutz der Pressefreiheit wiege geringer, wenn eine Redaktion eine Person versehentlich falsch einordnet.


Im konkreten Fall ging es um einen Bericht der „taz“ über eine Demonstration, in dem die Zeitung einen Teilnehmer offenbar unabsichtlich als „Rechtsextremen“ bezeichnet hatte. Dadurch sah dieser sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Die „taz“ hat bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben und den Text korrigiert.


Den Rechtsstreit um die vorgerichtlichen Kosten weist der BGH für weitere Feststellungen an das Landgericht Berlin II zurück.

 

 

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