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Öffentliche Beleidigungen: Wie dürfen Medien berichten?

Öffentliche Beleidigungen: Wie dürfen Medien berichten? Gero Himmelsbach (Foto: Romatka)

Herrlich, so ein Ehekrieg! Vor allem, wenn es richtig unter die Gürtellinie geht. Aber dürfen Medien Multiplikatoren der Schmähungen sein?

Berlin –  Darf Satire wirklich alles?, fragt Medienrechtler Gero Himmelsbach in der aktuellen „medium magazin“-Ausgabe und gibt gleich die Antwort: Natürlich nicht. Das ist spätestens seit dem „Böhmermann- Gedicht“ über den türkischen Staatschef Erdoğan klar. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg untersagte Böhmermann wesentliche Teile des Gedichts. Seine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot blieb erfolglos.

 

Dass Gerichte Teile von Bühnenshows verbieten, ist nicht neu: Atze Schröder gab vor mehr als zehn Jahren zum Besten, wie er sich die Zeugung des Kindes von Schauspieler Fritz Wepper mit dessen wesentlich jüngeren Lebensgefährtin vorstellte. Dabei forderte er das weibliche Publikum auf, seine Darstellung mit dem Ausruf „iiiiiiiiii“ zu kommentieren. Das OLG München verbot den „Spaß“ und sah Wepper „verhöhnt und erniedrigt“.

 

Und noch mal zehn Jahre zurück: Auch Satiriker Eckhard Henscheid scheiterte mit einer Schmähschrift auf Heinrich Böll am Bundesverfassungsgericht. Böll als „steindumm“, „kenntnislos“, „talentfrei“ und „einen der verlogensten, ja korruptesten“ Autoren zu bezeichnen, sei eine unzulässige Schmähung.

 

Dürfen Journalisten schmähen?

Journalistinnen und Journalisten haben keine Sonderrechte. Sie nehmen aber häufig öffentliche Informationsinteressen wahr. Das Bundesverfassungsgericht sagt: Selbst überzogene oder ausf.llige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung … 

 

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